Im Grundbuch werden rechtlich relevante Verhältnisse eines Grundstücks wie Eigentumsverhältnisse, Grundstücksgröße und Besonderheiten wie Belastungen, Rechte anderer bzgl. des Grundstücks wie z.B. Durchfahrtsrechte dokumentiert.
Grundbuchdaten werden in allen deutschen Bundesländern einheitlich gemäß folgendem Schema aufgezeichnet:
Die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und die Belastung eines Grundstücks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Grundbuch.
Ein beglaubigter Grundbuchauszug wird für einen Grundstücks- oder Immobilienverkauf jedoch nicht nur zur Eigentumsübertragung sondern auch zur Einsicht der Belastungen benötigt. Potentielle Käufer:innen können anhand des Grundbuchauszugs Belastungen oder die Lastenfreiheit eines Grundstücks einsehen. Auch die Banken bestehen auf einem beglaubigten Grundbuchauszug zur Durchführung einer Beleihungsprüfung und Gewährung eines Immobilienkredits. Ebenso, sollte im Erbfall ein Grundbuchauszug beantragt werden, da mit Annahme des Erbes auch sämtliche Verbindlichkeiten eines Grundstücks auf den neuen Eigentümer:innen übergehen.
Da Grundbücher nicht öffentlich zugänglich sind, muss die Einsicht beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts beantragt werden. Welches Amtsgericht für ein Grundstück zuständig ist, kann beim Justizportal des Bundes und der Länder eingesehen werden. Die Einsicht ins Grundbuch bzw. der Erhalt einer Abschrift kann auf zweit verschiedene Arten beantragt werden: Persönlich, beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts oder schriftlich per Post, FAX oder Online mit der Angabe der Grundstücksbezeichnung mit Straße und Hausnummer und falls bekannt der Grundbuchbezirk und die Blattnummer des Eintrags und Angaben zum:zur Grundstückseigentümer:in.
Grundstückseigentümer:innen, Personen mit einer schriftlichen Genehmigung des:der Inhaber:in eines im Grundbuch eingetragenen Rechts dürfen eine Grundbucheinsicht uneingeschränkt beantragen.
Alle anderen Personen müssen zu Einsichtnahme eines Grundbuchauszugs ein berechtigtes Interesse mit entsprechenden Unterlagen nachweisen. Solche Personen können zum Beispiel: Gläubiger:in eines Grundstückseigentümers:in, Vermessungsbüros oder Mieter:in die den:die Eigentümer:in einer Immobilie erfahren möchten, sein. Entsprechend sind eine Vollmacht der Grundstückbeistzer:in im Original, ein Mietvertrag, ein Kreditentwurf, ein Kaufvertrag oder Entwurf eines Kaufvertrages, eine Klageschrift gegen den:die Eigentümer:in oder ein Vollstreckungstitel sein. Der berechtigte Grund der Einsichtnahme bestimmt, ob das Grundbuch gesamt oder nur einzelne Abteilungen eingesehen werden dürfen.
Die Einsichtnahme in das Grundbuch ist kostenfrei. Abschriften jedoch sind kostenpflichtig. In der Regel beträgt die Gebühr für eine einfache Abschrift ca. 10 Euro und für eine amtlich beglaubigte Abschrift ca. 20 Euro.
Über die Wissensbank geben wir Ihnen die Möglichkeit, wie in einem Lexikon für Sie wichtige Informationen rund um die Immobilie nachzuschlagen. Diese „Datenbank“ wird laufend aktualisiert und ergänzt.