Die Nutzung erneuerbarer Energien spielt eine immer wichtigere Rolle in der heutigen Welt, da sie einen entscheidenden Beitrag zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen leisten kann. In Deutschland hat die Photovoltaik als eine der führenden Technologien zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien einen hohen Stellenwert. Um den Ausbau der Solarenergie weiter voranzutreiben und bürgernahe Lösungen zu schaffen, wurde das Solarpaket 1 eingeführt. .
- Welche gesetzlichen Erleichterungen bietet das Solarpaket 1 für die Bürger
- Die Einspeisevergütun
- Eigenverbrauch und Speicherun
- Fester Schlüssel für die Nutzung bei MehrfamilienhäuserFinanzielle Unterstützun
- Schutzkontaktstecker
Stand August 2023
Welche gesetzlichen Erleichterungen bietet das Solarpaket 1 für die Bürger?
- Vereinfachte Genehmigungsverfahren:
Eine der wichtigsten Erleichterungen für Bürger im Solarpaket 1 sind die vereinfachten Genehmigungsverfahren für Photovoltaikanlagen. Früher waren bürokratische Hürden oft ein Hindernis für den Ausbau der Solarenergie. Mit dem Solarpaket 1 wurden diese Hürden abgebaut, indem die Genehmigungsverfahren beschleunigt und vereinfacht wurden. So entfällt zum Beispiel die vorherige Anmeldung der Balkonkraftwerke beim Netzbetreiber. Dies ermöglicht den Bürgern, schneller und unkomplizierter Photovoltaikanlagen auf Ihren Dächern zu installieren. - Neu geregelt wurde auch die Leistung von Anlagen, welche sich auch auf Terrassen oder Fassaden befestigen lassen. Sie dürfen künftig eine weitaus höhere Leistung haben als bisher. Statt 600 Watt dürfen solche Anlagen nun 2.000 Watt haben.
- Achtung! Das gesetzliche Genehmigungsverfahren ist nicht mit der Erlaubnis des Vermieters eine Solaranlage zu betreiben gleichzusetzen. Nach wie vor haben Mieter keinen Rechtsanspruch auf die Genehmigung eine Solaranlage zu betreiben. Zwar kann ein Vermieter den Betrieb einer Solaranlage nicht grundsätzlich verbieten, wenn sie fachgerecht installiert und betrieben wird. Eine Erlaubnis muss trotzdem separat vom Vermieter eingeholt werden, da möglicherweise der Mietvertrag oder die Vereinbarungen der Eigentümergemeinschaft den Bau einer Solaranlage ausschließen. Dies gilt zum Beispiel, wenn die dunklen Solarmodule das optische Erscheinungsbild der Immobilie beeinträchtigen. Weder aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) noch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch lasse sich für eine Eigentümergemeinschaft eine Duldungspflicht eines solchen Kleinkraftwerks herleiten. Die Installation einer Photovoltaikanlage stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG dar.
- Vereinfachte Genehmigungsverfahren:
2. Die Einspeisevergütung für Solarenergie
Eine weitere Erleichterung für Bürger im Solarpaket 1 betrifft die Einspeisevergütung. Diese Vergütung regelt, wie viel Geld Betreiber von Photovoltaikanlagen für den eingespeisten Strom erhalten.
Das Solarpaket 1 hat die Einspeisevergütung für Solarstrom angehoben, was zu einer verbesserten Wirtschaftlichkeit von Photovoltaikanlagen führt. Bürger, die in Solarenergie investieren, können somit eine attraktive Rendite erzielen und gleichzeitig einen Beitrag zur Energiewende leisten.
3. Eigenverbrauch und Speicherung von Solarenergie
- Das Solarpaket 1 erleichtert auch den Eigenverbrauch und die Speicherung von Solarstrom. Bürger können den selbst erzeugten Strom direkt vor Ort nutzen und somit ihren eigenen Energiebedarf decken. Dies wird durch die gesetzliche Regelung des sogenannten „Eigenverbrauchs“ ermöglicht. Früher mussten Betreiber von Photovoltaikanlagen den gesamten erzeugten Strom ins öffentliche Netz einspeisen und erhielten dafür eine Vergütung. Mit dem Solarpaket 1 können Bürger nun einen Teil oder sogar den gesamten erzeugten Strom selbst verbrauchen, was zu einer deutlichen Kostenersparnis führt.
- Zusätzlich zur Eigenverbrauchsregelung fördert das Solarpaket 1 auch die Speicherung von Solarstrom. Bürger haben die Möglichkeit, überschüssigen Strom in Batteriespeichern zu lagern und ihn zu einem späteren Zeitpunkt zu nutzen. Dies ermöglicht eine flexible Nutzung des selbst erzeugten Stroms, insbesondere in Zeiten, in denen die Sonneneinstrahlung geringer ist. Die Speicherung von Solarstrom trägt nicht nur zur Unabhängigkeit von konventionellen Energiequellen bei, sondern reduziert auch die Belastung des Stromnetzes. Außerdem sollen nach den Plänen rückwärtsdrehende Stromzähler geduldet werden – das heißt, die Pflicht zum digitalen Zähler entfällt, und durch das Rückwärtslaufen der klassischen Zähler können Nutzer für jede eingespeiste Kilowattstunde sparen – zumindest bis der Netzbetreiber diesen austauscht.
4. Fester Schlüssel für die Nutzung bei Mehrfamilienhäusern
- Bislang war die Nutzung von Solaranlagen bei Mehrfamilienhäusern aufwändig. Hatten Mehrfamilienhäuser eine gemeinsam genutzte Solaranlagen benötigte die Wohngemeinschaft einen sogenannten Solarhauswart, der für die Wohngemeinschaft die relativ komplizierte Abrechnung und die Lieferung des Rest-Stroms organisierte. Künftig soll der Strom vom Dach eines Mehrfamilienhauses nach einem festen Schlüssel auf alle Nutzer verteilt werden.
- Achtung! Der Einbau einer Solaranlage rechtfertigt eine Mieterhöhung durchaus. Die Kosten des Einbaus einer Solaranlage können vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden.
5. Finanzielle Unterstützung des Solarpaket 1
Das Solarpaket 1 bietet auch finanzielle Unterstützung für Bürger, die in Photovoltaikanlagen investieren möchten. Es gibt verschiedene Förderprogramme und Zuschüsse, die den Bau und die Installation von Solaranlagen attraktiver machen. Diese finanzielle Unterstützung kann die anfänglichen Investitionskosten erheblich reduzieren und die Wirtschaftlichkeit der Anlagen verbessern. Bürger haben somit die Möglichkeit, umweltfreundliche Energie zu erzeugen und gleichzeitig von finanziellen Vorteilen zu profitieren.
6. Schutzkontaktstecker
Bislang bestanden der VDE (Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik) darauf, dass ein sogenannter Wielandstecker, ein dreipoliger Stecker, zu verwenden ist. Zur Installation dieses Steckers sind Elektrofachleute notwendig. Mit dem Solarpaket 1 kam auch die Ankündigung aus dem Bundeswirtschaftsministerium, dass es das Ziel sei, sowohl Balkon- als auch Photovoltaikanlagen mit einem normalen Schukostecker zu ermöglichen. Da so eine Möglichkeit nicht rechtlich im Gesetz geregelt werden kann, muss eine Änderung der technischen Normen neu geregelt werden.