§1 Provisionsanspruch
1.1 Die Maklerfirma M & S Immobilien GmbH, Mittelbachstr. 8, 73430 Aalen (nachfolgend „Makler“ genannt) erhält für den Nachweis und/oder die Vermittlung von Gelegenheiten zum Vertragsabschluss eine Provision, von natürlichen und juristischen Personen, welche objektabhängig geprüft und festgelegt ist.
a) Der Provisionsanspruch bei Kaufverträgen, Vermittlung von Haus- und Grundbesitz oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften wird im jeweiligen Objektangebot gesondert ausgewiesen.
b) der Provisionsanspruch bei Vermietung von Gewerbeimmobilien, Verpachtung, Leasing oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften wird im jeweiligen Objektangebot gesondert ausgewiesen.
1.2 Die vorstehenden Provisionssätze sind mangels abweichender Vereinbarung vom Auftraggeber an den Makler zu zahlen. Sie gelten, soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich eine andere Provision ausgewiesen ist.
§2 Fälligkeit der Provision
2.1 Die angegebene Provision wird erst fällig, wenn ein entsprechender unter §1 dieses Vertrages dargebotener tatsächlicher und ernsthafter Nachweis bzw. der Abschluss eines Vertrages über das angebotene Objekt zustande kommt.
2.2 Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn aus wirtschaftlichen, rechtlichen oder sonstigen Erwägungen neben dem angebotenen Vertrag oder statt eines solchen ein anderer zustande kommt (z.B. Abschluss eines Kauf- oder Pachtvertrages, Abschluss eines Lizenz- oder Kooperationsvertrages anstelle eines Mietvertrages).
2.3 Bei Zahlungsverzug der Provision oder eines Aufwendungsersatzes sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 3,0 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 5,0 % zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
§3 Doppeltätigkeit
Der Makler darf auch für andere Vertragsteile provisionspflichtig tätig werden.
§4 Weitergabe-Verbot
4.1 Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und -Informationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben.
4.2 Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer bzw. VAT zu entrichten.
§5 Kenntnis von Angeboten
Ist dem Auftraggeber ein Angebot bereits bekannt, hat er dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb 4 Tagen nach Erhalt, schriftlich unter Angabe der Quelle anzuzeigen. Verstöße gegen diese Verpflichtung begründen einen Schadensersatzanspruch des Maklers.
§6 Informationspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich zu informieren, falls er eine vermittelte und/oder nachgewiesene Gelegenheit zum Vertragsabschluss nicht wahrnehmen möchte.
§7 Kunden- und Quellenschutz
7.1 Der Makler beansprucht für die durch ihn benannten Objekte sowie Kunden, Eigentümer, Projektentwickler oder Vermittler vollen Quellen- und Kundenschutz-, Provisions- und Courtageschutz. Darunter fallen alle bekannt gegebenen Geschäftsverbindungen, sowie Adressen von Käufern, Verkäufern, Vermittlern, Finanzierungsverbindungen etc. ohne Rücksicht darauf, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt.
7.2 Gleiches gilt auch für etwaige Tochterunternehmen des Auftraggebers und/oder andere Verbindungen, die Dritten gegenüber unterhalten werden. Dies gilt auch für nicht in Deutschland ansässige Tochterunternehmen und Verbindungen.
7.3 Von dieser Vereinbarung ausgenommen sind diejenigen Kontakte, die nachweislich dem Auftraggeber schon bekannt sind. Die Mitteilung darüber hat gemäß §5 zu erfolgen. Wird innerhalb dieser Zeit nicht schriftlich widersprochen, gilt der Kontakt für den Makler als geschützt.
7.4 Sämtliche Regelungen zum Kunden- und Quellenschutz gelten auch für Folgegeschäfte.
§8 Geheimhaltung, Umgehungsverbot
8.1 Alle Offerten und Informationen, die dem Auftraggeber durch den Makler bekannt gegeben werden sind ausschließlich für den Auftraggeber selbst bestimmt. Dieser ist verpflichtet, Informationen streng vertraulich zu behandeln und nicht ohne schriftliche Zustimmung des Maklers Dritte zur Kenntnis zu bringen.
8.2 Es dürfen weiterhin keine Geschäfte, weder direkt noch indirekt, durch oder über Dritte mit bekannt gegebenen Kontaktadressen abgewickelt werden. Dies beinhaltet auch sämtliche Nachfolgegeschäfte, die sich aus den bekannt gewordenen Adressen ergeben können.
8.3 Zu keiner Zeit darf der Auftraggeber mit den über den Makler bekannt gewordenen bzw. offen gelegten Bauunternehmen, Maklern, Investoren, Eigentümern und an der Vermittlung sonstigen Beteiligten ohne Wissen des Maklers Verbindung aufnehmen.
8.4 Die völlige Geheimhaltung und Nichtumgehung aller Personen, Verbindungen und des sonstigen Know-hows stellt der Auftraggeber auch für seine Angestellten sicher.
§9 Abschluss des Hauptvertrages
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich über den Abschluss eines Hauptvertrages zu informieren und eine Kopie des Vertrages zu übersenden.
§10 Haftung
10.1 Der Makler haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Makler ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Makler in demselben Umfang.
10.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (10.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
§11 Schriftformerfordernis, Vertragsänderung
11.1 Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Dies gilt ebenso für den Vertragspunkt §9 selbst.
11.2 Die Kündigung des Maklervertrages bedarf ebenfalls der Schriftform.
§12 Widerrufsrecht
gem. § 312 g Abs. 1 BGBI. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mailadresse) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür den Textvorschlag „Widerruf“ verwenden, das ist jedoch nicht vorgeschrieben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
II. Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
III. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung bzw. Maklertätigkeit während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns bei Vereinbarung eines pauschalen Aufwendungsersatzes zur Abgeltung der Kosten einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Aufwendungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Maklervertrag vorgesehenen Aufwendungen entspricht.
IV. Zustimmung zum Tätigwerden vor Ablauf der Widerrufsfrist und Rechtsfolge (§ 356 Abs. 4 S. 1 BGB)
Wir weisen darauf hin, dass wir unsere Tätigkeit als Makler erst dann aufnehmen werden, wenn die 14-tägige Widerrufsfrist abgelaufen ist. Sofern Sie uns Ihre ausdrückliche Zustimmung geben, werden wir für Sie bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig bzw. erbringen eine Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit. Für diesen Fall werden Sie ausdrücklich darüber belehrt, dass Sie das Ihnen gem. Ziff. I) zustehende Widerrufsrecht verlieren, sobald ich meine Dienstleistung vollständig erbracht haben. Unter vollständiger Vertragserfüllung im Sinne des vorstehenden Satzes ist die Maklervertraglich vereinbarte Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit und nicht der Abschluss des Maklervertraglich herbeizuführenden Hauptvertrages (Kauf- oder Mietvertrages) zu verstehen.
§13 Pflichten nach dem Geldwäschegesetz
gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 10 GwG für Immobilienmakler
Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen Immobilienmakler die Identität Ihrer Kunden feststellen. Der Gesetzgeber verpflichtet uns außerdem zu prüfen, ob Sie als Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handeln. Gemäß § 4 Abs. 6 GwG sind Sie als Kunde wiederum verpflichtet, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen oder Ausweis zur Überprüfung vorzulegen. Makler, die gegen dieses Gesetz verstoßen, operieren in einer rechtlichen Grauzone und schaden allen, die die Auflagen des Gesetzgebers erfüllen.
§14 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.
§15 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist ausschließlich der Sitz des Maklers.
§ 16 Angaben Dritter
Alle Angaben zum Objekt basieren auf erteilten Auskünften und Informationen Dritter. Für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben kann deshalb keine Haftung übernommen werden. Die versandten Exposés und sonstigen Unterlagen stellen lediglich eine unverbindliche Vorabinformation dar. Die Haftung der M & S Immobilien GmbH ist ausschließlich auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.
§17 Datenschutz
Alle Personen- und objektbezogenen Daten werden ausschließlich nur für die Bearbeitung des Auftrags verwendet. Der Auftraggeber willigt der Datenweitergabe an Dritte zu, sofern dies für die Erfüllung des Auftrags erforderlich ist. Eine andere Weitergabe der Daten erfolgt nicht.
Fotos und Grafiken unterliegen soweit nicht anders angeben der M & S Immobilien GmbH.