
Bei einem Immobilienkauf nach dem Erbbaurecht kauft ein Erbbaurechtsnehmer:in eine Immobilie auf dem Grundstück eines Erbbaurechtsgebers:geberin. Der:die Käufer:in besitzt dann zwar das Haus oder die Wohnung, aber nicht das Grundstück. Das Erbbaurecht kann vererbt, verkauft oder belastet werden. Für die Nutzungsüberlassung verlangt der:die Grundstückseigentümer:in ein jährliches Entgelt, das als Erbbauzins bezeichnet wird.
Heute befinden sich etwa fünf Prozent der Wohngebäude in Deutschland auf Erbbaugrundstücken. Rund 80 Prozent der Erbbaugrundstücke gehören gemeinnützigen Einrichtungen, Kommunen oder Kirchen, welche oftmals ihre Grundstücke nicht oder nicht gewinnbringend veräußern dürfen. Über die Erbpacht können sie dennoch Einnahmen erzielen.
Die gesetzliche Grundlage bildet das Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG). Erbbaurechtsverträge müssen notariell beurkundet und sowohl im Grundbuch als auch im Erbbaugrundbuch eingetragen werden. Die Nutzungsdauer ist üblicherweise auf 60 bis 99 Jahre (Gewerbe: 40 bis 59 Jahre) begrenzt. Erlischt der Vertrag, geht das Eigentumsrecht an dem Gebäude auf den Grundstückseigentümer über. Der:die Erbbauberechtigte erhält hierfür im Gegenzug eine Entschädigung in Höhe von mindestens zwei Drittel des Immobilienverkehrswertes. Häufig wir jedoch das Erbbaurecht verlängert oder der:die Grundstückseigentümer:in stimmt einem Verkauf des Erbbaurechts zu.
Der große Vorteil von Erbbaurecht-Immobilien besteht darin, dass die Immobilien oft zu günstigen Konditionen verkauft werden. Allerdings fällt neben den Darlehnsraten zusätzlich der Erbbauzins an und die Kostenbelastung ist nicht genau kalkulierbar, da der Erbpachtgeber berechtig ist, den Pachtzins regelmäßig im 3 Jahresturnus zu erhöhen.
Über die Wissensbank geben wir Ihnen die Möglichkeit, wie in einem Lexikon für Sie wichtige Informationen rund um die Immobilie nachzuschlagen. Diese „Datenbank“ wird laufend aktualisiert und ergänzt.