Grundschuld

Grundschuld und Kaufvertrag einer Immobilie.

Grundschuld 

Die Grundschuld ist das wichtigste Kreditsicherungsmittel. Doch was hat es mit den Begriffen Grundschuld, persönliches Schuldanerkenntnis und Zwangsvollstreckungsunterwerfung auf sich?

Durch eine Grundschuld erhält die Bank das Recht, die belastete Immobilie zu verwerten, wenn das Darlehen trotz Fälligkeit nicht zurückgezahlt wird. Das Grundstück ist hierbei das wichtigste Sicherungsmittel, weil die Immobilie selbst unter Umständen keinen ausreichenden Sicherungswert darstellt. Das Grundstück wird also an die Bank verpfändet und ermöglicht, die Immobilie gegen den Willen des Eigentümers versteigern zu lassen oder die Erträge wie z.B. Mieteinnahmen oder Pachteinnahmen für sich zu beanspruchen.     

Ein fester Bestandteil der Grundschuldurkunde ist die Unterwerfung des Darlehensnehmers unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Hierdurch erhält die Bank einen Vollstreckungstitel gegen den Darlehensnehmer und kann mit diesem die Zwangsvollstreckung einleiten, ohne vorher vor Gericht ziehen und ein Urteil erstreiten zu müssen. 

Die Höhe der Sicherheit ergibt sich aus der Höhe der Grundschuld – dem Nennbetrag – und den Grundschuldzinsen. Diese betragen regelmäßig 12 bis 20 % pro Jahr und steht nicht mit dem allgemeinen Zinsniveau im Zusammenhang. Der hohe Zinssatz der Grundschuld hat auch nichts mit den Darlehenszinsen zu tun! Er ist vielmehr eine Art Sicherheitspuffer für die Bank für Verzugszinsen, Vollstreckungs- und sonstiger Kosten. 

Wegen der gravierenden Folgen der Grundschuldbestellung und namentlich der Zwangsvollstreckungsunterwerfung muss diese zwingend beim Notarbüro vorgenommen werden. Der:die Notar:in erläutert als unabhängiger Berater:in bei der Beurkundung die Bedeutung der einzelnen Regelungen und weist auf die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen hin, prüft jedoch nicht die Vorteilhaftigkeit oder Ausgewogenheit für die verhandelnden Parteien.  

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