Widerrufsbelehrung

Die gesetzliche Verpflichtung für den:die Immobilienmakler:in Kaufinteresssenten eine Widerrufsbelehrung unterzeichnen zu lassen, sorgt häufig für Irritation, denn viele Kaufinteressierte fürchten eine Provision zahlen zu müssen, ohne dass ein Kaufabschluss zustande gekommen ist.

Seit dem 13. Juni 2014 besteht gemäß § 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die Verpflichtung  Kaufinteressierten eine Widerrufsbelehrung zukommen zu lassen, wenn dieser weiterführende Information zu einer Immobilie erhalten möchte. Dies gilt auch für Onlinegeschäfte.

Das Widerrufsrecht umfasst eine Frist von 14 Tagen nach Übersendung. Findet die Belehrung zu einem späteren Zeitpunkt statt, verzögert sich die Widerrufsfrist entsprechend.

Wichtig ist es zu wissen, dass ein Maklervertrag durch zwei Willenserklärungen zustande kommt:  

1. Die Anforderung eines Exposés und

2. Die Übersendung eines Exposés oder die Terminvereinbarung für eine Besichtigung.              

Mieter:innen, die ein Exposé einer Immobilie anfordern erhalten üblicherweise keine Widerrufsbelehrung, da seit einigen Jahren das Bestellerprinzip gilt und nur derjenige ein Maklerhonorar zahlt der einen Makler:in beauftragt hat, eine Miet-Wohnung zu finden.

Generell ist mit der Widerrufsbelehrung und dem Exposé noch keine Dienstleistung erfüllt, für die der:die Makler:in eine Provision verlangen kann. Die Maklercourtage ist erfolgsabhängig – also erst nach notarieller Beurkundung einer Immobilie fällig. Daher bedeutet der Erhalt einer Widerrufsbelehrung nicht, dass ein Maklerhonorar fällig wird.

Lassen Sie sich also nicht verunsichern, wenn Sie von Ihrem:rer Makler:in eine Widerrufsbelehrung erhalten und dies bestätigen müssen.

Vermittelt ein:e Makler:in innerhalb der Widerrufsfrist eine erfolgreich Immobile, verliert der Interessent:in sein Widerrufsrechtgemäß § 356 Absatz 4 BGB, wenn der:die Makler:in den Interessenten ordnungsgemäß in Schriftform über sein Widerrufsrecht aufgeklärt hat und der Kunde oder die Kundin ausdrücklich und schriftlich darum gebeten hat, dass der:die Makler:in schon vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig wird.

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