Maklerauftrag

Der Maklerauftrag. Ein Handschlag und ein Vertrag.

Der einfache Maklerauftrag

Der einfache Maklerauftrag ist in § 652 BGB geregelt. Es besteht keine Verpflichtung des Maklers zum Tätigwerden. Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht nur im Erfolgsfall. Der Auftraggeber hat das Recht, auch andere Makler einzuschalten.

Der Makler-Alleinauftrag

Beim Alleinauftrag verpflichtet sich der Makler zum Tätigwerden, d. h. zum Einsatz von Zeit und Geld. Im Gegenzug verpflichtet sich der Auftraggeber, während der Laufzeit des Vertrages keine weiteren Makler einzuschalten. Verstößt der Auftraggeber dagegen, macht er sich in Höhe der vereinbarten Provision schadenersatzpflichtig.

Der qualifizierte Alleinauftrag

Beim qualifizierten Alleinauftrag gilt grundsätzlich das Gleiche wie beim Alleinauftrag, jedoch mit der Erweiterung

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