Die Frist, bis wann die Abrechnung für die Nebenkosten vorliegen muss, ist in § 556 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Darin heißt es, dass dem Mieter bis spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums die Abrechnung mitzuteilen ist. Läuft der Abrechnungszeitraum z. B. vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008, müssen Sie die Abrechnung bis 31.12.2009 im Briefkasten haben. Kommt sie nur einen Tag später, sind die Ansprüche des Vermieters verjährt. Übrigens: Haben Sie zu viel vorausgezahlt, und der Vermieter muss Ihnen noch Geld erstatten, gilt die Zwölfmonatsfrist nicht.
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